ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Fassung vom Dezember 2021
§ 1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Beherberger und Gast.
1.2 Durch diese AGB wird das Recht zum Abschluss von Sondervereinbarungen nicht berührt. Soweit eine mit dem Gast getroffene Sondervereinbarung im Widerspruch zu den AGB steht, geht diese Sondervereinbarung den AGB vor. Die von der Sondervereinbarung nicht berührten Bestimmungen dieser AGB bleiben daneben in vollem Umfang aufrecht.
§ 2 BEGRIFFSDEFINITIONEN
„Beherberger“: ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z. B. Familienmitglieder, Freunde etc.).
„Vertragspartner“: ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in Folge näher geregelt wird.
§ 3 VERTRAGSABSCHLUSS UND ANZAHLUNG
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Bezahlung der Rechnung des Vertragspartners an den Beherberger zustande. Die Annahme erfolgt in Form einer gesonderten, schriftlichen Buchungs- und Zahlungsbestätigung, welche nicht automatisiert von der jeweiligen Buchungsplattform, sondern direkt vom Beherberger versendet wird und das Zustandekommen des Beherbergungsvertrages ausdrücklich bestätigt. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.
3.2 Das vereinbarte Entgelt ist prompt nach Rechnungslegung zur Gänze zu bezahlen.
3.3 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Angaben in der Rechnung. Ausgezeichnete Katalog- bzw. Listenpreise sind Inklusivpreise und verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer (MwSt.).
3.4 Unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel bei Langzeitaufenthalten) kann der Beherbergungsvertrag auch durch die Zahlung einer Anzahlung zustande kommen.
3.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung prompt nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z. B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.6 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
3.7 Eine Rückvergütung oder Minderung für vereinbarte, aber nicht in Anspruch genommene Leistungen ist ausgeschlossen.
3.8 Der Beherberger hat das Recht eine Mietkaution einzufordern. Diese ist gemeinsam mit dem Entgelt prompt nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Diese Kaution wird dem Vertragspartner spätestens 3 Tage nach Beendigung des Beherbergungsvertrages wieder rücküberwiesen, sofern während der Beherbergungszeit keine vom Vertragspartner verschuldeten Schäden entstanden sind. Werden durch den Vertragspartner Schäden verursacht oder Gegenstände entwendet, dient diese Kaution zur Deckung der Kosten. Ein etwaiger Differenzbetrag wird dem Vertragspartner gutgeschrieben bzw. von diesem nachgefordert.
§ 4 BEGINN UND ENDE DER BEHERBERGUNG
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 06:00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11:00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
§ 5 RÜCKTRITT VOM BEHERBERGUNGSVERTRAG – STORNOGEBÜHR
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.2 Bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners aufgelöst werden.
5.3 Außerhalb des in § 5.4 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- 59–31 Tage vor dem Ankunftstag: 20 % des gesamten Arrangementpreises;
- 30–15 Tage vor dem Ankunftstag: 40 % des gesamten Arrangementpreises;
- 14–7 Tage vor dem Ankunftstag: 60 % des gesamten Arrangementpreises;
- unter 7 Tagen vor dem Ankunftstag: 80 % des gesamten Arrangementpreises.
Behinderungen der Anreise
5.4 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten nachweislich unmöglich sind (die Nachweispflicht liegt beim Vertragspartner), ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen. Er ist jedoch verpflichtet, den Beherberger nach Möglichkeit unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses zu informieren.
5.5 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
§ 6 BEISTELLUNG EINER ERSATZUNTERKUNFT
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (ähnlicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn diese dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 RECHTE DES VERTRAGSPARTNERS
7.1 Durch den Abschluss deines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die den Gästen in üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
7.2 Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt prompt nach Rechnungslegung zu bezahlen (einlangend bis spätestens 3 Tage nach Rechnungslegung). Sollten während der Beherbergung aufgrund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste darüberhinausgehende Mehrbeträge entstanden sein, sind diese zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ebenfalls prompt zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert er Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
8.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Apartment und dessen Einrichtung ausschließlich zu Wohnzwecken zu nutzen. Der Vertragspartner verpflichtet sich mit dem Apartment und dessen Einrichtung pfleglich umzugehen. Eine vom Wohnzweck abweichende Nutzung (zum Beispiel Veranstaltungen, Anbieten von Dienstleistungen) ist ausdrücklich verboten bzw. bedarf einer Zustimmung durch den Beherberger.
§ 9 RECHTE DES BEHERBERGERS
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des Entgelts, kommt der Beherbergungsvertrag nicht zustande. Der Beherberger muss dem Vertragspartner keinen Zugang gewähren bzw. kann dessen Zugangscode deaktivieren.
9.2 Ist der Vertragspartner mit der Zahlung im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.3 Eine von der Vereinbarung abweichende Nutzung der dem Gast überlassenen Räume berechtigt den Beherberger zur fristlosen Aufhebung des Vertragsverhältnisses, ohne dass hierdurch der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt gemindert wird.
9.4 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
§ 10 PFLICHTEN DES BEHERBERGERS
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
§ 11 HAFTUNG DES BEHERBERGERS FÜR SCHÄDEN AN EINGEBRACHTEN SACHEN
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet er für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden der seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des Beherbergers begrenzt. Weiters gilt lediglich eine subsidiäre Haftung des Beherbergers. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Schmuck, Geld, Wertpapiere und Fahrzeuge ist die Haftung des Beherbergers ausgeschlossen. Der Beherberger haftet für einen Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit persönlich zur Aufbewahrung übernommen hat, oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden dem Beherberger ab Kenntnis nicht unverzüglich anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
11.6 In einem Zimmersafe vom Vertragspartner selbstständig deponierte Gegenstände gelten nicht als an den Beherberger übergeben. Als zur Verwahrung übernommen gelten nur Wertgegenstände, welche dem Beherberger persönlich übergeben werden und mittels Protokoll, welches beide Parteien erhalten und unterzeichnen, bestätigt werden.
§ 12 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
12.3 Bei einer unentgeltlichen Beförderung von Personen und Gepäck ist die Haftung des Beherbergers für Personen- und Sachschäden auf die gesetzliche Kfz-Versicherung beschränkt. Für Verluste und Verzögerungen wird eine Haftung gänzlich ausgeschlossen. Der Beherberger ist vom Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.
12.4 Die Benutzung des Apartments sowie von dessen Einrichtung hat in einer dafür vorgesehenen Art und einem dafür vorgesehenen Ausmaß zu erfolgen und geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr des Vertragspartners. Augenscheinlich beschädigte Geräte oder Möbel sind dem Beherberger unverzüglich zu melden und aus Sicherheitsgründen nicht weiter zu benutzen.
12.5 Der Beherberger übernimmt keine Haftung für Schäden die durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Streiks, Epidemien, Pandemien und sonstige Fälle höherer Gewalt entstehen.
§ 13 TIERHALTUNG
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb mitgebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die dieser gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In Schlafbereichen, insbesondere auf Betten, dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 VERLÄNGERUNG DER BEHERBERGUNG
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt er seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgeltes für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis entspricht.
§ 15 BEENDIGUNG DES BEHERBERGUNGSVERTRAGES – VORZEITIGE AUFLÖSUNG
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt einzubehalten. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb zum Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit aufgrund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag bis 10:00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leuten oder den im Gebäude des Beherbergungsbetriebs wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z. B. Elementarereignisse, Streik, behördliche Verfügungen) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 16 ERKRANKUNG ODER TOD DES GASTES
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger auf Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr im Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist, der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist und der Beherberger Kenntnis vom Zustand des Gastes hat.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe,
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. Ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellem und materiellem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlichen und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner geschlossen, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich an dessen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner geschlossen, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz hat, ist ausschließlich das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht zuständig.
§ 18 SONSTIGES
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner, welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach dem oder der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
18.5 Auskünfte jeder Art werden nach bestem Wissen erteilt, jedoch ohne Gewähr.
18.6 Fundsachen werden nur auf Anfrage gegen Kostenerstattung nachgesandt. Der Beherberger verpflichtet sich zu einer Aufbewahrung von bis zu 3 Monaten. Nach diesem Zeitraum werden die Gegenstände verwertet.
18.7 Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Der Beherberger übernimmt auf Wunsch und gegen Bezahlung die Aufbewahrung, Zustellung oder Nachsendung derselben. Eine Haftung für Verlust, Verzögerung oder Beschädigung ist jedoch ausgeschlossen.
18.8 Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
18.9 Mündliche Abreden werden erst wirksam, wenn sie vom Beherberger schriftlich bestätigt worden sind.
18.10 Sollte eine der obigen Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmungen tritt eine ihr möglichst nahekommende gültige Regelung.